Vormundschaften für Minderjährige

Können Eltern das Sorgerecht für ihr Kind nicht bzw. nicht in allen Teilen ausüben, bestimmt das Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Vormund bzw. Pfleger.

Die Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige stellt seit vielen Jahren ein wichtiges Aufgabenfeld des SkF Nürnberg dar.

Bis zum Eintritt der Volljährigkeit nimmt der SkF die elterliche Sorge für diese Kinder und Jugendlichen wahr. Er vertritt sie in rechtlichen, finanziellen und pädagogischen Angelegenheiten, fungiert als Ansprechpartner und kooperiert eng mit Einrichtungen, Behörden und Gerichten.

Gesetzliche Grundlage für das Führen von Vormundschaften und Pflegschaften für Kinder und Jugendliche als Verein ist § 1791 a BGB in Verbindung mit § 54 SGB VIII.